Lese-Rechtschreib-Schwäche
Die gesetzliche Grundlage zur Feststellung und Förderung bei LRS finden Sie hier: BASS 2023/2024 – 14-01 Nr. 1 Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
Wer stellt LRS fest?
- Zuständig für die Feststellung von LRS sowie für die Förderzuweisung ist die Lehrkraft im Fach Deutsch und keine außerschulische Institution
- Die Zuweisung zu einer Förderung ist nicht an das IQ-Diskrepanzkriterium gebunden
- Förderung ist von Klasse 1 bis 10 möglich
Welches Bedingungsgefüge sollte bei der Diagnose LRS berücksichtigt werden?
Um Schülerinnen und Schüler bei Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) gezielt fördern zu können, ist es hilfreich, das Bedingungsgefüge der LRS möglichst genau zu kennen:
-Schulische Bedingungen: zum Beispiel Didaktik und Methodik des Lese- und Schreiblehrgangs sowie des Rechtschreibunterrichts, Lehrerverhalten
- Soziale Bedingungen: zum Beispiel häusliches Lernumfeld, Verhalten der Mitschülerinnen und Mitschüler
- Emotionale Bedingungen: zum Beispiel Selbstsicherheit, Lernfreude, Belastbarkeit, Umgang mit Misserfolgen
- Kognitive Bedingungen: zum Beispiel Stand der Lese- und Schreibentwicklung, Denkstrategie, Wahrnehmung, Sprache
- Physiologische Bedingungen: zum Beispiel Motorik, Seh- und Hörfähigkeit
Welche SchülerInnen sollten gefördert werden?
Klassen 1 und 2:
Kinder, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lesen- und Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und Rechtschreibunterrichts nicht erreichen
Klassen 3 bis 6:
Kinder, deren Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen. (gemäß § 48 SchulG NRW konkret eine mangelhafte oder ungenügende Leistung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten)
Welche Nachteilsausgleiche gibt es?
Der Nachteilsausgleich wird individuell für jedes Kind durch die Klassenkonferenz definiert und kann im Laufe der Zeit immer wieder angepasst werden. Möglich sind nachfolgende Ausgleiche, die schriftlich fixiert und den Eltern mitgeteilt werden:
- Ausweitung der Arbeitszeit z.B. bei Klassenarbeiten
- Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln (z.B. Audiohilfen und ipad)
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen (z.B. Lesepfeil, größere Schrift, optisch klar strukturierte Arbeitsblätter)
•Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.
Zeugnisse:
- Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten.
- In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin/ der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat.
- Im Fach Deutsch kann auf die Benotung der Teilbereiche Lesen und/oder Rechtschreiben verzichtet werden, sofern der LRS-Erlass angewandt wird (gemäß der VV zu § 6 Absatz 3 und 4 der AO-GS).
- Die Förderung der entsprechenden Schülerinnen und Schüler muss dann unter Bemerkungen in das Zeugnis aufgenommen werden
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Seiten der BR Münster: